European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00116.24T.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Thema des Verfahrens ist, ob der an spinaler Muskelatrophie leidende Kläger weiterhin Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hat, weil ihm – wie bisher – zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung nicht möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (§ 4 Abs 2 Stufe 7 Z 1 und 2 BPGG).
[2] Mit Bescheid vom 19. 1. 2022 bemaß die Beklagte das Pflegegeld neu und setzte das dem Kläger bisher gewährte Pflegegeld der Stufe 7 mit Ablauf des 28. 2. 2022 auf Stufe 6 herab.
[3] Das Erstgericht wies die auf Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 7 gerichteten Klage ab. Der Kläger könne mittlerweile seine oberen Extremitäten eingeschränkt – zur selbständigen Nahrungsaufnahme sowie zur Fortbewegung mit dem elektrischen Rollstuhl – nutzen, womit eine wenn auch nur geringfügige Pflegeerleichterung eingetreten sei.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im klagestattgebenden Sinn ab. Bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung habe der Kläger kognitiv und körperlich nicht die Fähigkeit zur Verrichtung einer zielgerichteten Bewegung mit den oberen Extremitäten in einem Ausmaß erlangt, dass damit tatsächlich eine relevante Vereinfachung der Pflege verbunden wäre, weil nach wie vor eine regelmäßige Kontrolle und bedarfsweises Eingreifen erforderlich sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 ist – soweit hier strittig –, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann (RS0106363 [T5, T7]).
[7] Nicht notwendig ist, dass die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs‑ und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können (RS0106363 [T15]). Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand – wenn auch geringfügig – zu mindern bzw die Betreuung des Betroffenen zu erleichtern (RS0106363 [T22]). Es genügt, wenn vom Pflegebedürftigen aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (RS0106363 [T24]).
[8] Bereits ein einziger dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität schließt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 aus (RS0106363 [T12]). Daher besteht etwa schon dann kein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7, wenn eine pflegebedürftige Person Essen zielgerichtet zum Mund führen oder einen Schnabelbecher zum Mund heben und daraus trinken kann (10 ObS 108/11x; 10 ObS 92/21h Rz 5 ua), solange nur durch diese selbständige Handführung der pflegerische Aufwand bei der Einnahme der Mahlzeiten auch tatsächlich zumindest geringfügig gemindert bzw die diesbezügliche Betreuung – ungeachtet einer allenfalls erforderlichen permanenten Anwesenheit der Pflegeperson (vgl 10 ObS 92/21h Rz 7) – entsprechend erleichtert wird (10 ObS 139/23y Rz 9).
[9] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach beim Kläger im konkreten Fall die Fähigkeit zur Verrichtung einer zielgerichteten Bewegung mit seinen oberen Extremitäten nicht so regelmäßig und ausreichend vorhanden sei, dass damit eine relevante Vereinfachung der Pflege verbunden wäre, hält sich im Rahmen der wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze:
[10] 2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger nunmehr in der Lage, kleinere Gegenstände mit einer Hand grob zu ergreifen und eingeschränkt, aber nicht zielsicher zu bewegen. Flüssigkeit kann er daher nicht selbständig zu sich nehmen. Wird ihm feste Nahrung entsprechend zerkleinert und in einem Abstand von ca 15 cm bereitgestellt, kann er diese (meist unter Zuhilfenahme beider Hände) ergreifen und zu seinem Mund führen. Die Bewegungen sind aber schlecht gesteuert, wodurch der vorbereitete Teller aus seiner Reichweite rutschen kann, und mitunter misslingt ihm die Nahrungsaufnahme mit den Fingern auch, weshalb bei den Mahlzeiten die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig ist, die wiederholt aktiv eingreifen muss.
[11] Eine entsprechende dauernde Hilfestellung benötigt der Kläger nach dem Urteilssachverhalt auch bei der Fortbewegung mit seinem elektrischen Rollstuhl in der Wohnung: Der Kläger kann den Rollstuhl zwar unter Einsatz des Steuersticks „manchmal gezielt“ im Wohnungsbereich fortbewegen; dabei kommt es aber zu „harten Kontakten“ mit Wänden und Türstöcken, weil er die Geschwindigkeit in den Kurven und beim Bremsen nicht ausreichend kontrollieren kann. Deshalb muss sich ständig eine Pflegeperson in der Nähe aufhalten, um zur Hintanhaltung einer Eigen‑ oder Fremdgefährdung sofort eingreifen zu können.
[12] Wenn das Berufungsgericht ausgehend von dieser bloß rudimentären Fähigkeit des Klägers zur zielgerichteten Nahrungsaufnahme und Steuerung seines Rollstuhls eine – wenn auch nur geringfügige – Erleichterung der Betreuung verneint hat, dann liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[13] 3. Soweit sich die Beklagte schließlich in ihren weiteren Revisionsausführungen darauf stützt, dass der Kläger immerhin in der Lage sei, auf einem Touchscreen einen Notruf‑Button zu betätigen und auf diese Weise einen Rufkontakt herzustellen, was nach der Judikatur die Annahme der Pflegestufe 7 ausschließe, so legt sie ihren Erwägungen tatsächliche Umstände zugrunde, die dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen sind. Insofern handelt es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
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