European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00003.24X.1118.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * übt die Funktion des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aus.
[3] Der Kammeranwaltstellvertreter legte die Disziplinaranzeige dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich als Kammeranwalt eine Organfunktion ausübt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 5 DSt Rz 6), stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar (RIS‑Justiz RS0055477), der in analoger Anwendung dieser Bestimmung die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der formalen Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt) notwendig macht, weil auch diesfalls der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger zu vermeiden ist (RIS‑Justiz RS0106278 [insbesondere T3 und T5]).
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