European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00154.24V.1114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 29. Mai 2024 drei Rekurse der Klägerin zurück.
[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar die – nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene – Eingabe der Klägerin vom 17. Juni 2024 (beim Erstgericht eingelangt am 16. August 2024), die als Revisionsrekurs zu werten ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Rechtsmittel ist verspätet.
[4] 1.1 Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN; Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 ZPO Rz 95 mwN).
[5] 1.2 Infolge der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an die Klägerin am 6. Juni 2024 endete die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels dagegen am 20. Juni 2024. Das erst am 16. August 2024 eingebrachte Rechtsmittel ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.
[6] 2. Auf den Umstand, dass das Rechtsmittel – ebenso wie sämtliche bisherige Eingaben der Klägerin trotz zahlreicher entsprechender Verbesserungsaufträge – wiederum ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht wurde, ist wegen dessen Verspätung nicht einzugehen (RS0005946 [T4, T14]).
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