OGH 13Os87/24d

OGH13Os87/24d13.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. August 2024, GZ 28 Hv 66/24k‑58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00087.24D.1113.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * U* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. April 2024 in I* an fremden Sachen, und zwar am LKW und am Unternehmensgebäude der C* GmbH, auf im Urteil beschriebene Weise ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Herleitung der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 5 ff) aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (Spurenlage am Tatort, Sicherstellung eines Personalausweises des Angeklagten mit deutlich sichtbaren Brandspuren [ON 14.11], Auswertungsergebnis der Bilder der Überwachungskamera und zeugenschaftliche Angaben, wonach sich der Angeklagte unmittelbar nach der Brandentwicklung in räumlicher Nähe zum Tatort aufgehalten habe [US 8 f]) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[5] Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten trifft ebenso wenig zu. Dass auch eine andere (durch Alkohol stark beeinträchtigte) Person am Unternehmensgelände angetroffen wordenist, wurde nicht übergangen, es wurde vielmehr (eingehend) dargelegt, weshalb die Tatrichter unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten weiteren Indizien dennoch zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten gelangten (US 9). Unklarheiten in Bezug auf den verwendeten Brandbeschleuniger und die Tatsache, dass an den Händen des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Kontamination mit gängigen Brandbeschleunigern festgestellt werden konnten, blieben vom Erstgericht beim bekämpften Ausspruch nicht unberücksichtigt (US 12).

[6] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigten Umständen wendet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[7] Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a können – soweit hier relevant (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – nur aus in der Hauptverhandlung Vorgekommenem (§ 258 Abs 1 StPO), nicht aber, wie hier vorgebracht, aus dem (angeblichen) Fehlen von Beweisen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0128874).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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