European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00168.24K.1106.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 27. 7. 2022 (ON 81) wurde Mag. Elisabeth Mitterbauer zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen bestellt. Dieser Beschluss wurde der Mutter des Betroffenen samt Rechtsmittelbelehrung mit dem Beisatz nach § 127 Abs 3 AußStrG „Sie können jedoch nur die Auswahl des Erwachsenenvertreters bekämpfen“ am 2. 8. 2022 zugestellt. Mit einem weiteren Beschluss vom 27. 7. 2022 (ON 82) wurde der Antrag der Mutter des Betroffenen auf weitere (uneingeschränkte) Akteneinsicht abgewiesen. Dieser Beschluss wurde ihr samt Rechtsmittelbelehrung ebenfalls am 2. 8. 2022 zugestellt.
[2] Mit dem beim Erstgericht am 17. 1. 2023 eingelangten Schreiben beantragte die Mutter des Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Rekursen gegen die vorgenannten Beschlüsse. Darüber hinaus stellte sie für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Beschlüsse.
[3] Das Erstgericht wies die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, soweit der Wiedereinsetzungsantrag und der Verfahrenshilfeantrag den Beschluss ON 81 betrafen und wies den Rekurs der Mutter als unzulässig zurück, soweit er sich gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 82 richtete.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen
[6] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Auch wenn es einem Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt, kann von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 10 Abs 4 AußStrG Abstand genommen werden, wenn ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel vorliegt (RS0005946 [T1, T6]; RS0120077) oder dem Rechtsmittel auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (RS0005946 [T18]).
[7] 2. Die Rekursentscheidung wurde der Mutter des Betroffenen am 27. 12. 2023 zugestellt. Sowohl den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen diese Entscheidung – der jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden muss, um fristunterbrechend zu wirken (§ 7 Abs 2 AußStrG) – als auch den selbst verfassten Rekurs brachte sie außerhalb der 14tägigen Revisionsrekursfrist und somit verspätet ein. Der Revisionsrekurs betreffend die Verfahrenshilfe ist gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Im Übrigen zeigt der Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 7 Ob 174/16p). Die Mutter wendet sich darin ausschließlich gegen den Umstand, dass ihr bislang keine Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Revisionsrekurses gewährt worden sei. Dies ist aber gar nicht Gegenstand der Rekursentscheidung.
[8] 3. Der Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen ist daher zurückzuweisen.
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