European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00003.24D.1106.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ DISZ/27-24Disziplinaranzeige erstattet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der zuständige Kammeranwalt beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Genannten, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt, weil *Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist.
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[4] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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