European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00063.24M.1106.002
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS‑Justiz RS0127777).
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