European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00107.24D.1024.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Ersterlagsgegnerin ist schuldig, der Zweiterlagsgegnerin die mit 402,86 EUR (darin 67,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Ersterlagsgegnerin erhob gegen die Abweisung ihres Ausfolgungsantrags Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab und den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zuließ, ob eine rechtlich geschützte Stellung mehrerer Miteigentümer an hinterlegten Mieten oder Benützungsentgelten vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen von der Ersterlagsgegnerin erhobene und von der Zweiterlagsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorliegen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):
[3] Das Erstgericht hatte in seinen Annahmebeschlüssen jeweils ausgesprochen, dass eine Ausfolgung nur über schriftlichen Antrag eines Erlagsgegners mit Zustimmung der anderen Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungsbehörde erfolge. Auch das Rekursgericht ist in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, dass eine Ausfolgung eines Erlags in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgungsberechtigung nur dann erfolgen dürfe, wenn der Erleger und diejenigen, zu deren Gunsten hinterlegt worden sei, zustimmten (vgl RS0033517).
[4] Es ging weiters davon aus, dass für eine Ausfolgung an die Ersterlagsgegnerin die Zustimmung der Zweitantragsgegnerin erforderlich wäre; dies ergebe sich daraus, dass die Erlegerin bereits zur Begründung ihres Erlagsantrags angeführt hätte, er betreffe den Mietzins für eine ihr von beiden im Erlagsantrag auch namentlich genannten Hälfteeigentümerinnen vermietete Wohnung.
[5] Das dem zugrunde liegende Verständnis des Erlagsantrags, dass er sich – ungeachtet des Umstands, dass in ihm in der Folge nur die Ersterlagsgegnerin als solche bezeichnet wurde – bereits gegen beide Vermieterinnen als Erlagsgegnerinnen richtete, ist eine zumindest vertretbare Auslegung dieses Schriftsatzes. Da weiters eine Zustimmung der Zweiterlagsgegnerin zur Ausfolgung unstrittig nicht erteilt wurde, hält sich das Ergebnis der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die Ausfolgung hier nicht vorliegen, im Rahmen des den Gerichten bei der Einzelfallprüfung notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[6] Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob einem vom Erleger nicht namentlich bezeichneten Dritten zufolge materiell‑rechtlich geschützter Interessen Parteistellung zukommen könne, stellt sich in dieser Konstellation nicht. Der Revisionsrekurs, der sich mit dieser Zulassungsfrage beschäftigt und von der nicht von der Aktenlage gedeckten Behauptung ausgeht, die Erlegerin habe den Erlag auf ein nur mit der Ersterlagsgegnerin geschlossenes Mietverhältnis gestützt, zeigt damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Er war daher zurückzuweisen.
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Die Zweiterlagsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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