European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080NC00009.24A.1022.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem vorlegenden Gericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin nimmt eine in Kärnten ansässige Betreiber‑GmbH einer Krankenanstalt sowie deren in Wien ansässigen Haftpflichtversicherer wegen der Folgen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Das beim Handelsgericht Wien anhängige Verfahren wurde von diesem in Ansehung der Betreiberin der Krankenanstalt, der seinerzeitigen Erstbeklagten, wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landesgericht Klagenfurt überwiesen.
[2] Die nunmehr allein verbliebene (seinerzeitige Zweit‑)Beklagte beantragte am 20. 9. 2024 einerseits die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen die Betreiberin der Krankenanstalt und andererseits – „kumuliert zum“ Unterbrechungsantrag –, gemäß § 31 Abs 2 JN das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung auch der Rechtssache gegen die (seinerzeitige Zweit‑)Beklagte zu bestimmen.
[3] Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung, jedoch nicht gegen eine Unterbrechung aus.
[4] Das Handelsgericht Wien unterbrach daraufhin mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 2. 10. 2024 sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt gegen die (vormals erstbeklagte) Betreiberin der Krankenanstalt, weil die Haftung des Versicherers deren Haftung voraussetze; eine Unterbrechung erscheine daher zweckmäßig.
[5] Weiters legte das Handelsgericht Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, zu dem es dahin Stellung nahm, dass sich sachliche Gründe für eine Prozessführung bei beiden Gerichten fänden.
[6] Über den Delegierungsantrag kann derzeit nicht entschieden werden:
Rechtliche Beurteilung
[7] Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig (RS0036996 [insb T1]). Über einen vor der Unterbrechung gestellten Delegierungsantrag kann daher während der Dauer der Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T11; T16]). § 163 Abs 3 ZPO (wonach durch eine nach Verhandlungsschluss eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird) ist in Fällen der Unterbrechung nach den §§ 190 f ZPO – wie hier – nicht anwendbar (4 Ob 17/89; Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 [2015] § 163 ZPO Rz 22; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm [2019] § 163 Rz 18; alle unter Hinweis auf Fasching II [1962] 795).
[8] Der Akt ist somit vorerst unerledigt dem vorlegenden Gericht zurückzustellen. Eine neuerliche Vorlage zur Entscheidung über den Delegierungsantrag – sollte er seinerzeit noch aufrecht erhalten werden – wird erst nach Fortsetzung des Verfahrens in Frage kommen.
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