OGH 12Os100/24h

OGH12Os100/24h22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juli 2024, GZ 63 Hv 73/24a‑63.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00100.24H.1022.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG (I./) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG (III./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen

A./ verschafft, und zwar am 17. Juli 2023 einem verdeckten Ermittler 934,8 Gramm Speed (beinhaltend zumindest 13,9 % Amphetamin) sowie

B./ überlassen, und zwar vom 9. Februar 2023 bis zum 14. Februar 2024 unbekannten Abnehmern zumindest 20 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 68 % Cocain);

II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar vom 17. Juli 2023 bis zum 25. Juli 2023 einer Vertrauensperson sowie einem verdeckten Ermittler 100 Kilogramm Speed (beinhaltend zumindest 13,9 % Amphetamin);

III./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er zumindest am 14. Februar 2024 43,4 Gramm Crystal Meth (beinhaltend 78,6 % Methamphetamin) und ein Gramm Crystal Meth (beinhaltend 77,4 % Methamphetamin) in seiner Wohnung zwecks Weitergabe an andere Personen aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des * L* „als Durchführender der Beschuldigtenvernehmung vom 14. 2. 2024 […] zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mit der angeblichen Beschaffung von 100 kg Speed nicht direkt involviert war […] und stets ohne Gewinnabsicht gehandelt hat“ (ON 63.3, 17), schon mangels Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO, RIS‑Justiz RS0118319 [T1]) zu Recht abgewiesen (ON 63.3, 17 f).

[5] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).

[6] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war es nicht erforderlich, im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf jedes Detail der als Schutzbehauptung beurteilten Verantwortung des Angeklagten, er sei von der Vertrauensperson unter Druck gesetzt worden (vgl dazu US 8 f), einzugehen. Vielmehr hätte dies gegen das Gebot zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0098778 [insbesondere T4] und RS0106295 [insbesondere T7]).

[7] Indem die Rüge aus der Verantwortung des Beschwerdeführers an Hand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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