European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00156.24S.1015.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem nicht rechtskräftigen Teil aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.
Begründung:
[1] Der Vater hatte sich aufgrund des mit der Mutter im Februar 2018 geschlossenen Scheidungsvergleichs zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Minderjährige von 400 EUR monatlich verpflichtet. Darüber hinaus übertrug der Vater mit diesem Vergleich sein Hälfteeigentum am Haus, das als Ehewohnung gedient hatte, der Mutter, die dort mit der Minderjährigen lebt. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mutter zur alleinigen Rückzahlung der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen, die damals mit rund 216.000 EUR aushafteten.
[2] Der Vater bewohnt nunmehr ein Reihenhaus, das er nach der Scheidung zum Preis von 196.500 EUR erworben hat. Um den Ankauf samt Nebenkosten und die Einrichtung zu finanzieren, nahm er, nachdem er lediglich über Eigenmittel von weniger als 7.500 EUR verfügte, einen Kredit über 310.000 EUR auf, sodass er nunmehr mit monatlichen Kreditraten von 1.783,98 EUR belastet ist. Der Vater erzielt ein monatliches Einkommen von 3.950 EUR netto.
[3] Die Minderjährige begehrte eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 800 EUR ab Jänner 2023.
[4] Der Vater wandte ein, dass die Kreditraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien, weil er nach der Scheidung über keine andere Wohnversorgung verfügt habe, sodass sich ein Unterhaltsanspruch von lediglich 423 bzw 462 EUR ergebe.
[5] Das Erstgericht sprach der Minderjährigen – im zweiten Rechtsgang – einen Unterhalt von insgesamt 770 bzw 800 EUR monatlich zu. Der Erwerb des Reihenhauses sei nicht notwendig gewesen, weil dem Vater auch Mietwohnungen zur Verfügung gestanden wären. Im Übrigen würde für die Einrichtung und Ausstattung einer Wohnung ein Kostenaufwand von 15.000 EUR ausreichen, sodass von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur 100 EUR abzuziehen gewesen seien.
[6] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass der Minderjährigen insgesamt lediglich 720 bzw 790 EUR an Unterhalt zugesprochen wurden. Da der Vater über ein hohes Einkommen verfüge und auch zuvor ein Eigenheim bewohnt habe, entspreche der Erwerb eines Reihenhauses seinen Lebensverhältnissen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Finanzierungsbedarf für Erwerb samt Nebenkosten und Einrichtung auf 260.000 EUR beschränkt habe und etwa das Eineinhalbfache des aufgenommenen Betrags zurückzuzahlen sein werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass mit den Kreditrückzahlungen auch entsprechendes Vermögen gebildet werde, was nicht zu Lasten der Minderjährigen gehen dürfe, sodass die zu berücksichtigenden Wohnraumbeschaffungskosten lediglich 130.000 EUR betragen würden und lediglich 360 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs im Hinblick auf die Frage zu, inwieweit Kreditraten für die Schaffung von Wohnraum nach einer Scheidung unterhaltsmindernd wirken.
[7] Dagegenrichtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Minderjährigen lediglich ein Unterhalt von 423 bzw 462 EUR monatlich zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Minderjährige hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, er ist dementsprechend auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
[10] 1. Bereits im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss zu 2 Ob 185/23d klargestellt, dass scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern können, wenn der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung dem Unterhaltsberechtigten überlassen hat, der nunmehrige Aufwand seinen Lebensverhältnissen angemessen ist, ein zeitliches Naheverhältnis zur Scheidung besteht und die Anschaffung der nunmehrigen Wohngelegenheit existenznotwendig war, der Unterhaltspflichtige sich also wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen verschuldet hat.
[11] 2. Unter diesen Voraussetzungen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch monatliche Kreditrückzahlungsraten eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden können (RS0047502 [T2], 3 Ob 351/97g). Die ausnahmsweise Berücksichtigung der scheidungsbedingten Wohnungsbeschaffungskosten rechtfertigt sich dadurch, dass der Unterhaltspflichtige seine Wohnmöglichkeit zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten verloren hat und sich daher neuen Wohnraum verschaffen muss (7 Ob 210/12a).
[12] 3. Eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten soll möglichst vermieden werden (Gitschthaler, Anm zu 2 Ob 185/23d, EF‑Z 2024/30 83). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Rückzahlung von Wohnungskrediten die Unterhaltsbemessungsgrundlage deshalb im Regelfall nicht schmälern (RS0085255). Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen werden als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt (RS0085255; RS0047508). Der Oberste Gerichtshof verlangt deshalb, dass die kreditfinanzierte Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses nicht nur scheidungsbedingt, sondern auch existenznotwendig war, was der Unterhaltsschuldner behaupten und beweisen muss (6 Ob 298/03x; 2 Ob 185/23d).
[13] 4. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon im Aufhebungsbeschluss zu 2 Ob 185/23d ausgesprochen, dass es auch im vorliegenden Fall Feststellungen dazu bedarf, ob die Kreditaufnahme zur Anschaffung der Wohnung existenznotwendig, das heißt unabwendbar und damit alternativlos war. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn dem Vater statt dessen die Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses zumutbar gewesen wäre (6 Ob 298/03x). Das Erstgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass die durchschnittlichen Mieten weniger als die Hälfte der Kreditraten ausmachen würden, und daraus abgeleitet, dass der Vater auf eine vergleichbare Mietwohnung zurückgreifen hätte können. Das Rekursgericht hat die dagegen gerichtete Beweisrüge des Vaters nicht behandelt.
[14] 5. Da somit keine gesicherte Tatsachengrundlage vorliegt, ob dem Vater eine gleichwertige Mietwohnung zur Verfügung gestanden wäre, kann nicht beurteilt werden, ob die Anschaffung des Reihenhauses existenznotwendig war. Da die unvollständige Erledigung der Beweisrüge eine abschließende Beurteilung der Sache verhindert, liegt ein Mangel des Rekursverfahrens iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG vor, der die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung unumgänglich macht.
[15] 6. Das Rekursgericht wird daher die im Rekurs enthaltene Beweisrüge, die sich auch gegen die dislozierte Feststellung des Erstgerichts richtet, wonach dem Vater auch eine gleichwertige Mietwohnung zur Verfügung gestanden wäre, zu erledigen und auf dieser Grundlage neuerlich über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden haben.
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