European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00147.24T.1015.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach § 812 Abs 1 ABGB kann ein Gläubiger der Verlassenschaft, wenn seine Forderung durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist. Maßgeblich ist damit die objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers. Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Beurteilung kommt daher keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 174/19f).
[2] Die Abweisung des Separationsantrags des pflichtteilsberechtigten Sohnes durch das Rekursgericht erweist sich schon deswegen als nicht korrekturbedürftig, weil die von ihm behauptete Forderung in den von einer Verbringung in das nichteuropäische Ausland (vgl RS0013087) nicht bedrohten Teilen des Verlassenschaftsvermögens Deckung findet (vgl 3 Ob 86/05a)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)