OGH 2Ob159/24g

OGH2Ob159/24g15.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Tochter B*, vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 31. Juli 2024, GZ 6 R 64/24i‑55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00159.24G.1015.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen stellten die Erbhofeigenschaft des im Hälfteeigentum des 2022 verstorbenen Erblassers und der testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzten Witwe stehenden „G*guts“ fest.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Tochter ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[3] 1. Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofs ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist grundsätzlich, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann (2 Ob 182/19g Rz 16 mwN; 6 Ob 154/06z Pkt 5.; 6 Ob 84/10m Pkt 1.; 2 Ob 80/22m Rz 2 mwN; RS0113948).

[4] 2. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass eine zukünftig (nur) allenfalls mögliche Umwidmung von einzelnen Grundstücken in Bauland bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft keine Rolle spielt, weil es auf die objektive Ertragsfähigkeit zum Todeszeitpunkt ankommt, entspricht dies den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[5] 3. Auch die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführte Entscheidung 6 Ob 144/00w betont die Maßgeblichkeit objektiver Kriterien zum Todeszeitpunkt und führt (nur) im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer Schuldenlast bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus, dass die Möglichkeit eines Verkaufs von Liegenschaftsteilen zur Schuldtilgung bei der Ertragsberechnung zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen sei.

[6] 4. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[7] 5. Der Formmangel der Nichteinbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses im ERV ist ohne Bedeutung, weil das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückzuweisen war (RS0128266 [T12]; RS0005946 [T12]).

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