European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00079.24B.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. April 2024, GZ 190 Bl 3/24g‑6, Folge und wies einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit dem gegen die Zurückweisung erhobenen Rechtsmittel war schon deshalb ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug unterliegen (RIS‑Justiz RS0132565).
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