European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00073.24W.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 5. März 2024, GZ 190 Bl 18/24p‑13, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS‑Justiz RS0132565).
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