European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00049.24W.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2024, GZ 25 Bl 46/23d‑9, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück, von Amts wegen hob es den angefochtenen Beschluss teilweise ersatzlos auf.
[2] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt * P* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, um gegen den Beschluss des Vollzugssenats Beschwerde zu erheben.
[3] Da das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565) unterliegen, war der Antrag zurückzuweisen. Verfahrenshilfe ist nämlich nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS‑Justiz RS0127077 [T3]).
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