OGH 1Ob139/24h

OGH1Ob139/24h9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.050.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 4 R 198/23a-37.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00139.24H.1009.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte mit seiner am 10. 12. 2021 bei Gericht eingebrachten Klage von der Beklagten Schadenersatz für Verdienstentgang mit der Behauptung, aufgrund unrichtiger Angaben der Beklagten sei im Jahr 2015 ein Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen eröffnet worden.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Dem Kläger sei ab 2015 bekannt gewesen, dass der Insolvenzantrag auf einen von ihm erfolglos bekämpften Exekutionstitel gestützt worden sei. Die Anwendung der langen Verjährungsfrist komme mangels strafrechtlicher Relevanz der Vorgangsweise der Beklagten nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision des Klägers, die auf die Anwendung der langen Verjährungsfrist abzielt, zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4] 1. Die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB setzt die Behauptung und den Beweis einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, durch den Geschädigten voraus (RS0034436; RS0034398 [T3]). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein (RS0034398 [T6]).

[5] 2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen lag dem Insolvenzantrag der Beklagten ein rechtskräftiger Titel über 35.000 EUR aus einem (Privat‑)Kreditkonto zugrunde, dessen Exekution gegen den Kläger erfolglos versucht worden war; der Kläger war zahlungsunfähig. Sein Vorbringen, die Beklagte habe zu Unrecht einen Insolvenzantrag gestellt, ist damit widerlegt. Auch die Behauptung, das (Privat‑)Kreditkonto habe in Wahrheit ein Guthaben aufgewiesen, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.

[6] Soweit sich der Kläger auf ein vor dem Erlangen des Exekutionstitels und dem Insolvenzantrag gesetztes Verhalten eines Prokuristen der Beklagten beruft, legt er nicht dar, gegen welchen strafrechtlichen Tatbestand dieses Verhalten verstoßen haben soll. Die bloße Behauptung, dass „in Ansehung der beklagten Partei und dessen (sic) Prokuristen strafbare Handlungen“ vorlägen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[7] Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch nicht auch die Rechtskraft des Exekutionstitels und der Insolvenzeröffnung entgegensteht.

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