OGH 13Ns55/24b

OGH13Ns55/24b9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 17 U 151/23x des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00055.24B.1009.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache wird nicht gefolgt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Bludenz und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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