European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00163.24P.1009.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin am 29. 7. 2024 zugestellt. Ihr dagegen erhobenes (mit 16. 9. 2024 datiertes) und als außerordentliche Revision zu behandelndes Rechtsmittel (vgl RS0123405) brachte sie am 17. 9. 2024 im elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht ein.
[2] 1. Gemäß § 505 Abs 2 Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.
[3] Gemäß § 222 Abs 1 ZPO werden unter anderem die Notfristen im Revisionsverfahren zwischen dem 15. 7. und dem 17. 8. gehemmt. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird diese um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert (RS0036272 [T3]). Für die Berechnung ist daher so vorzugehen, als wäre die Zustellung am letzten Tag des Fristenhemmungszeitraums erfolgt (1 Ob 122/14v).
[4] Wird das Urteil – wie hier – zwischen 15. 7. und dem 17. 8. zugestellt und handelt es sich um keinen Fall des § 222 Abs 2 ZPO, beginnt die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 18. 8. 2024 zu laufen (6 Ob 180/17i [Punkt 1.1.] = RS0036586 [T2]; 5 Ob 29/23k [Rz 9]; Annerl in Fasching/Konecny³ § 222 ZPO Rz 22; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 §§ 124–126 ZPO Rz 2/2; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 222 ZPO Rz 3; vgl RS0036496 [T2]) und endet unter Bedachtnahme auf § 126 Abs 2 ZPO (14. 9. 2024 [Samstag]; 15. 9. 2024 [Sonntag]) am 16. 9. 2024.
[5] 2. Die nach Fristablauf am 17. 9. 2024 eingebrachte außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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