European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00054.24P.1008.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, AZ 14 Ns 38/24k, retournierte der Oberste Gerichtshof * P* dessen Eingabe vom 16. Juni 2024 mit dem Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof für die Entgegennahme eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zuständig ist.
[2] Mit einer am 26. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe erhob der Genannte gegen das Schreiben des Obersten Gerichtshofs „Beschwerde“ und beantragte unter einem „Verfahrenshilfe für [die] Bearbeitung der Beschwerde“.
[3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Art 92 B‑VG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen (hier: eine ohnehin nicht den Kriterien des § 86 StPO entsprechende Verfügung [vgl § 35 Abs 2 StPO]) nicht zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0117577).
[4] Da somit die vom Antragsteller angestrebte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0127077).
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