OGH 15Ns66/24k

OGH15Ns66/24k30.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 87/24y des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00066.24K.0930.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Wohnort der Angeklagten und im Kanzleisitz ihres Wahlverteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS‑Justiz RS0053539).

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