European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00127.24V.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der klagende Tourismusverband begehrt mit der am 28. 10. 2019 eingebrachten Klage vom Beklagten die Unterlassung des Absperrens eines bestimmten Weges sowie des Anbringens von Verbotstafeln und die Entfernung der von ihm angebrachten Absperrungen und Verbotstafeln.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung auf „Tourismusverband Sa*“ ab, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage infolge Verlusts der Parteifähigkeit des Klägers zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs – der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO komme hier nicht zum Tragen – für nicht zulässig.
[4] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Tourismusverbandes Sa* „(vormals Tourismusverband St*)“, mit dem er die (ersatzlose) Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen sowie die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund anstrebt. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vorliegt.
[6] 1. Zwar steht die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die hier maßgeblichen Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (2 Ob 61/19p [Punkt 1.] mwN = RS0044496 [T7]) zu beachten.
[7] 2. Danach ist der Revisionsrekurs dann unzulässig, wenn – wie hier und von der Rechtsmittelwerberin auch nicht bestritten – der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (vgl RS0109623).
[8] 3. Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen, das über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
[9] 4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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