European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00126.24X.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts gaben die Parteien mit ihren Eingaben vom 2. 9. und 3. 9. 2024 das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
[2] Gemäß § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[4] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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