OGH 9ObA44/24x

OGH9ObA44/24x19.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2024, GZ 10 Ra 17/24d‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00044.24X.0919.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte hat den bei ihr als U‑Bahn‑Fahrer beschäftigten Kläger wegen einer (ihrer Ansicht nach begangenen) Dienstpflichtverletzung „beanstandet“, dies im „Führungsblatt“ eingetragen und ihn vorübergehend (für rund eine Woche) vom Fahrdienst in den „Leichtdienst“, verbunden mit dem Entfall von Zulagen, versetzt.

[2] Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger am 30. 3. 2023 keine Dienstpflichtverletzung begangen habe, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Nach § 228 ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen (RS0039036 [T1]), das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 40 mwN). Auch können weder bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sind, noch Tatsachen selbst Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind, sich daran also Rechtsfolgen knüpfen (RS0113327; RS0021983 [T1]; RS0038943; RS0038947; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 67 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 228 ZPO Rz 5). Nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) ist feststellungsfähig (RS0039036 [T17]).

[5] 2. Letzteres macht der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren, er habe am 30. 3. 2023 keine Dienstpflichtverletzung begangen, aber nicht geltend. Vielmehr möchte er damit die Tatsache festgestellt haben, dass er keine Handlung begangen habe, durch die er seine Dienstpflichten verletzt habe. Dies steht mit den beschriebenen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht im Einklang. Einer Auseinandersetzung mit der in der außerordentlichen Revision relevierten Frage der Abgrenzung zwischen einer „schlichten“ Abmahnung, deren Unwirksamkeit nicht feststellungsfähig ist (vgl 9 ObA 131/16d) und einer Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG bedarf es in dieser Zurückweisung daher nicht.

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