European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00094.24A.0910.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 148/24k, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 64/24g, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zurückzuweisen war auch die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des P*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)