European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00070.24X.0905.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Jänner 2023, AZ 32 Bs 455/22d, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat dieBeschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2022, GZ 194 Bl 33/22w‑10, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag zurück (ON 20).
Rechtliche Beurteilung
[2] Zurückzuweisen war auch die dagegen erhobene Beschwerde des E*, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).
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