European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00077.24G.0813.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum von 28. Oktober 2015 bis 27. Juni 2017 Kinderbetreuungsgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihre am 28. Oktober 2015 geborenen Zwillinge für den Zeitraum von 28. Oktober 2015 bis 27. Juni 2017. Strittig ist die Frage, ob die für die Klägerin im fraglichen Zeitraum bestehende Anmeldung an der im Kopf genannten Adresse (*, Vö*) als hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung dieses Absatzes (BGBl I 2009/116) zu qualifizieren ist.
[2] Anfang 2014 lernte die Klägerin ihren späteren Ehegatten kennen. Nach der Heirat zog sie im Sommer/Herbst 2015 zu ihm in dessen Eigentumswohnung an der Adresse *, Vö*, und meldete dort ihren Aufenthaltsort („ tartózkodási hely“). Die Meldung des Wohnsitzes an der Adresse *, Vá*, behielt die Klägerin (auch im hier relevanten Zeitraum) bei. Seit der Geburt der Kinder wohnen die Klägerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder an der Adresse *, Vö*, die Wohnung an dieser Adresse dient der gesamten Familie als lebensführungsmäßiges Zuhause.
[3] Seit die Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung an der Adresse *, Vá*, ausgezogen ist, bewohnt diese Wohnung eine Freundin der Klägerin. Im klagsgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin nicht die Absicht, wieder an dieser Adresse zu wohnen, sie wollte dort nicht wieder wohnen. Die Klägerin behielt ihre Eigentumswohnung und die Meldung als Wohnsitz dort nur für den Fall, dass ihre Ehe scheitern sollte und sie dann eine Unterkunft benötigen würde.
[4] Im ungarischen Gesetz Nr LXVI aus dem Jahr 1992 über das Register über Personalien und Wohnadressen der Bürger, im Weiteren Nytv, sind die Begriffe Wohnsitz und Aufenthaltsort definiert.
[5] Nach § 5 Abs 2 Nytv ist der Wohnsitz eines Bürgers die Adresse jener Wohnung, in der der Bürger lebt. Was die Meldung einer Wohnadresse anbelangt, ist als Wohnung ein aus einem oder mehreren Wohnräumen bestehendes Gebäude oder ein aus einem oder mehreren Wohnräumen bestehendes Gebäudeteil, das oder der vom Bürger lebensführungsmäßig als sein Zuhause benützt wird, sowie auch – jedoch nicht im Fall von im Ausland lebenden ungarischen und nicht ungarischen Staatsbürgern – ein Raum zu betrachten, in dem jemand aus Not wohnt oder – sofern er keine andere Wohnung hat – Unterkunft findet. Als tatsächlicher Wohnsitz dient dem Bürger jene Wohnimmobilie, von wo aus er sein Leben organisiert (zB macht er sich regelmäßig aus diesem auf den Weg zur Arbeit bzw kehrt in diese wieder zurück), in der er die zu seiner Lebensführung erforderlichen Tätigkeiten verrichtet, die als Ort seines Familienlebens dient oder für die er kommunale Dienstleistungen in Anspruch nimmt bzw die als seine primäre Kontaktadresse bei den Behörden und kommunalen Dienstleistern aufscheint.
[6] Nach § 5 Abs 3 Nytv ist der Aufenthaltsort eines Bürgers die Adresse jener Wohnung, in der er sich – ohne die Absicht, seinen Wohnsitz endgültig zu verlassen – für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum aufhält. Der Aufenthaltsort hat im Vergleich zum Wohnsitz lediglich einen ergänzenden Charakter. Von einem Aufenthaltsort kann dann gesprochen werden, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhält. Der Zweck der Meldung des Aufenthaltsorts ist, dass der Bürger auch während dieser Zeit für die Behörden, Institutionen, kommunalen Dienstleister uä erreichbar bzw auffindbar ist. Gemäß den erläuternden Bestimmungen des Nytv kann nur dann von einem Aufenthaltsort die Rede sein, wenn der Bürger über einen gemeldeten und gültigen Wohnsitz verfügt, an den er zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren will; eben darauf bezieht sich auch die Wendung „ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen“.
[7] Jeder Bürger ist zeitgleich ausschließlich zur Meldung eines einzigen Wohnsitzes und – wenn er dies wünscht – zusätzlich zur Meldung eines Aufenthaltsorts berechtigt. Für die Entscheidung, welche Liegenschaft der Bürger als seinen Wohnsitz und welche als seinen Aufenthaltsort betrachtet, ist das Nytv maßgebend; diese Entscheidung zu treffen ist – im Hinblick auf die oben angeführten Bestimmungen des Gesetzes Nytv – die Aufgabe des Bürgers und nicht jener der für das Register über Personalien und Wohnadressen zuständigen Behörde. Es ist die Entscheidung des Bürgers, welche Liegenschaft er als Wohnsitz oder Aufenthaltsort betrachtet und es liegt in seiner Verantwortung, eine Anmeldung entsprechend seiner Entscheidung unter Bedachtnahme auf die obigen Vorgaben zu tätigen.
[8] Tritt eine Änderung in der Lebensführung des Bürgers ein, ist dieser – um die Authentizität des Registers als Register mit öffentlichem Glauben zu bewahren – verpflichtet die Änderung seiner im Register über Personalien und Wohnadressen erfassten Daten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eintritt der Änderung zu melden.
[9] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2018 lehnte die beklagte Österreichische Gesundheitskasse (damals noch: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) den Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ab.
[10] In der dagegen erhobenen Klage brachte die Klägerin zusammengefasst vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich an ihrer Aufenthaltsadresse befunden. Im ungarischen Meldesystem gebe es den angemeldeten Wohnsitz und den Aufenthaltsort. Wohne ein Bürger nicht an seinem angemeldeten Wohnsitz, müsse er sich am tatsächlichen dauernden Aufenthaltsort anmelden, wo er für fünf Jahre (verlängerbar) angemeldet bleiben könne. Demnach sei der Aufenthaltsort im Sinn der ungarischen Meldevorschriften dem Hauptwohnsitz im Sinn des österreichischen Meldegesetzes gleich zu halten. Eine Aufenthaltsortsmeldung sei rechtskonform, wenn man vorübergehend an einem bestimmten Wohnsitz lebe und diesen als Aufenthaltsort melde.
[11] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, von den nach ungarischem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Anmeldung entspreche die Anmeldung am „Wohnsitz“ am ehesten der Definition des Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs 7 MeldeG. Bei einer Anmeldung am „Aufenthaltsort“ (tartózkodási hely) mangle es an der Absicht, diesen Ort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Die Klägerin habe nicht vor, wieder in die Wohnung, an der sie ihre Wohnsitzmeldung beibehalten habe, zurückzukehren.
[12] Im ersten und im zweiten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 41/19f und 10 ObS 11/22y die Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil es an Feststellungen zu den während des relevanten Zeitraums geltenden ungarischen Meldevorschriften, auf deren Grundlage beurteilt werden könne, ob die Meldung der Klägerin an der Aufenthaltsadresse den Voraussetzungen des § 2 Abs 6 KBGG genüge, sowie zu den Lebensbeziehungen zu den beiden Wohnungen im relevanten Zeitraum fehle.
[13] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im dritten Rechtsgang statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass es der Klägerin freigestanden sei, zwischen einer Meldung des Wohnsitzes und einer des Aufenthaltsorts zu wählen, sodass die Meldung als Aufenthaltsort dem Erfordernis einer hauptwohnsitzlichen Meldung gemäß § 2 Abs 6 KBGG entspreche.
[14] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Eine Absicht der Klägerin, ihre vorherige Wohnung endgültig, also jedenfalls und abschließend zu verlassen, lasse sich dem Sachverhalt im hier gegenständlichen Zeitraum nicht entnehmen. Zum einen sei sie Eigentümerin der Wohnung geblieben, zum anderen habe sie geplant, in dem Fall, dass ihre Ehe scheitern sollte, diese als Unterkunft zu nutzen, so sie dies benötige. Die Klägerin habe daher zwischen einer Meldung nach § 5 Abs 2 Nytv und § 5 Abs 3 Nytv wählen können. Eine Verpflichtung zur Meldung eines Wohnsitzes hätte nur bestanden, wenn sie die Absicht gehabt hätte, ihre bisherige – in ihrem Eigentum stehende – Wohnung endgültig zu verlassen, was aber nicht der Fall gewesen sei, weil sie sich doch – auch voluntativ – die Rückkehr im Falle einer Trennung von ihrem Ehemann vorbehalten habe.
[15] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mangels Vorliegens gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Exports von Kinderbetreuungsgeld unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer hauptwohnsitzlichen Meldung im Ausland in der hier vorliegenden Konstellation zu.
[16] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[17] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[18] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Anwendung des fremden Rechts ein grober Subsumtionsfehler unterlief; sie ist demgemäß auch berechtigt.
[19] 1.1. Für die Anwendung der Anspruchsvoraussetzung der „hauptwohnsitzlichen Meldung“ im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG kommt es darauf an, ob im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiert, nach dem einer Person die Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes möglich ist (RS0132841), wobei der Begriff des Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG zu verstehen ist (10 ObS 11/22y Rz 29; 10 ObS 88/21w Rz 19).
[20] 1.2. Existiert im zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (RS0132841). Die Frage, welche Art der Anmeldung nach dem Rechtssystem eines anderen Mitgliedstaats der hauptwohnsitzlichen Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG entspricht, ist rechtlich zu beurteilen und einer Feststellung nicht zugänglich.
[21] 2. Der Oberste Gerichtshof ist zwar nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RS0042940 [T8]; RS0042948 [T20]). Die Zulässigkeit der Revision ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit dann zulässig, wenn bei der Anwendung fremden Rechts grobe Subsumtionsfehler unterliefen, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssen (RS0042940 [T9]; RS0042948 [T21]). Ein solcher Subsumtionsfehler liegt hier vor.
[22] 2.1. Aus den zum ungarischen Registergesetz getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Aufenthaltsort eines Bürgers die Adresse jener Wohnung ist, in der er sich – ohne die Absicht, seinen Wohnsitz endgültig zu verlassen – für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum aufhält (§ 5 Abs 3 Nytv). Von einem Aufenthaltsort kann nach der eingeholten Auskunft des ungarischen Justizministeriums dann gesprochen werden, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhält. Gemäß den festgestellten erläuternden Bestimmungen des Nytv kann nur dann von einem Aufenthaltsort die Rede sein, wenn der Bürger über einen gemeldeten und gültigen Wohnsitz verfügt, an den er zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren will; eben darauf bezieht sich auch die Wendung „ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen“.
[23] 2.2. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen der Meldung des Aufenthaltsorts angesichts der im dritten Rechtsgang getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Für die Frage, ob der Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs 3 Nytv ohne die Absicht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen, genommen wurde, ist nämlich nicht allein der Wortlaut der genannten Bestimmung entscheidend; bei der Auslegung sind vielmehr auch die Erhebungsergebnisse des Erstgerichts zum Verständnis der Bestimmung in seinem Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
[24] 2.2.1. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin die Wohnimmobilie, an der sie die Meldung des Wohnsitzes im relevanten Zeitraum beibehielt, nicht (mehr) als lebensführungsmäßiges Zuhause nutzte. Diesem Zweck diente ab dem Umzug in die dem Ehegatten gehörige Wohnung vielmehr (nur) diese Wohnung, an der sie lediglich den Aufenthaltsort gemeldet hatte. Der Aufenthalt an diesem Ort war in diesem Sinn aber nicht lediglich provisorisch, weil die Klägerin nach den nunmehr getroffenen Feststellungen in der Wohnung, an der sie die Meldung ihres Wohnsitzes beibehielt, nicht wieder wohnen wollte. Damit handelte es sich bei der Wohnsitzadresse nicht mehr um einen – nach den Erhebungen für die Subsumtion aber maßgeblichen – Wohnsitz, an den die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren wollte. Die Voraussetzung einer Meldung des Aufenthaltsorts nach § 5 Abs 3 Nytv, dass keine Absicht besteht, den Wohnsitz endgültig zu verlassen, war somit im relevanten Zeitraum nicht erfüllt.
[25] 2.2.2. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ändert der festgestellte Umstand, dass die Klägerin die Meldung als Wohnsitz an der Wohnsitzadresse nur für den Fall behielt, dass ihre Ehe scheitern sollte und sie dann eine Unterkunft benötigen würde, nichts daran, dass sie im maßgeblichen Zeitraum nicht (auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt) wieder dort wohnen wollte. Ob sie bei Eintritt bestimmter Umstände einen Willen bilden würde oder wird, in dieser Adresse wieder zu wohnen, ist hingegen irrelevant. Von einem bloß provisorischen Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung, in der sie den Aufenthaltsort gemeldet hat, kann daher keine Rede sein.
[26] 2.2.3. Dem steht nach dem vom Erstgericht ermittelten ungarischen Recht nicht entgegen, dass es die Entscheidung der Klägerin war, welche Liegenschaft sie als Wohnsitz oder Aufenthaltsort betrachtet. Diese Entscheidung hat sie nach den getroffenen Feststellungen vielmehr getroffen und sie trug daher die Verantwortung, die Anmeldung entsprechend dieser Entscheidung unter Bedachtnahme auf die geschilderten Vorgaben zu tätigen.
[27] 2.3. Aufgrund ihrer konkreten Lebensbeziehungen zu den beiden Wohnungen schied eine Meldung mit einem Aufenthaltsort im Sinn des § 5 Abs 3 Nytv (tartózkodási hely) an der Adresse *, Vö*, nach ungarischem Recht somit aus, sodass ihr auch eine Wahl zwischen der Meldung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts nicht zukam. Die durchgeführte und im relevanten Zeitraum nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Meldung kann folglich nicht als hauptwohnsitzliche Meldung im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG qualifiziert werden. Mangels Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Auf die in der Revision weiters thematisierte Frage, ob die Anmeldung der Kinder an dieser Adresse rechtzeitig erfolgte, muss somit nicht mehr eingegangen werden.
[28] 3.1. Der Revision der Beklagten ist somit Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
[29] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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