European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00055.24S.0627.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 22. August 2023, GZ 197 Bl 5/23a‑8, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des * E* war ebenso zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS‑Justiz RS0132565).
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