European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00053.24V.0626.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von April 2023 bis zum 18. September 2023 in L* vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 800 Gramm Crystal Meth (enthaltend 76,4 % Methamphetamin, dh 611 Gramm Reinsubstanz) und 127 Gramm Heroin (enthaltend 2,83 % Heroin, dh 3,5 Gramm Reinsubstanz) anderen in mehreren Angriffen überlassen, und zwar
1./ * S* 0,5 Gramm Crystal Meth und zwei Gramm Heroin;
2./ * E* 425 Gramm Crystal Meth;
3./ * A* 25 Gramm Crystal Meth;
4./ * Z* unbekannte Mengen an Crystal Meth;
5./ * Sa* 350 Gramm Crystal Meth und 120 Gramm Heroin;
6./ * H* 1,5 Gramm Crystal Meth und 5 Gramm Heroin;
7./ * P* 3 Gramm Crystal Meth;
8./ * Sal* 1 Gramm Crystal Meth;
9./ * R* 0,4 Gramm Crystal Meth;
10./ * Pa* geringe Mengen an Crystal Meth;
11./ * Ha* 1,2 Gramm Crystal Meth;
12./ * Al* 0,8 Gramm Crystal Meth und
13./ * F* 0,4 Gramm Crystal Meth.
Rechtliche Beurteilung
[3] Ausschließlich gegen den Schuldspruch I./5./ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.
[4] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS‑Justiz RS0118780).
[5] Indem die Rüge sich nur gegen den Schuldspruch I./5./ wendet, die übrigen Urteilskonstatierungen zu den mit Additionsvorsatz (US 6) begangenen Handlungen, die alleine bereits die Überlassung des das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgifts tragen, jedoch unbekämpft lässt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0117499, RS0106268 [T7]).
[6] Gleiches gilt für das den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme ansprechende Vorbringen der Aufklärungsrüge (Z 5a), die sich ebenso bloß auf diesen Schuldspruchpunkt bezieht.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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