European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00052.24S.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Rückziehung der Klage ohne Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit einem beim Obersten Gerichtshof am 18. Juni 2024 eingelangten Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Die Beklagte erklärte im selben Schriftsatz dazu ihr Einverständnis.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567).
[3] In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T11]; RS0106421).
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