OGH 8Ob52/24s

OGH8Ob52/24s26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* S.à.r.l., * vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 2024, GZ 2 R 173/23k‑25, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. August 2023, GZ 57 Cg 46/22y‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00052.24S.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Rückziehung der Klage ohne Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit einem beim Obersten Gerichtshof am 18. Juni 2024 eingelangten Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Die Beklagte erklärte im selben Schriftsatz dazu ihr Einverständnis.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567).

[3] In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T11]; RS0106421).

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