European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00101.24B.0625.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das der Schenkungspflichtteilsklage teilweise stattgebende Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zur analogen Anwendbarkeit des AnerbenG auf die zwischen dem Erblasser und den Erst- und Zweitbeklagten abgeschlossenen Übergabsverträge zu.
[2] Das gegen dieses Urteil auch erhobene, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln.
[3] Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig, so ist der Revisionswerber in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt und kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden (RS0043056).
[4] Auf den Umstand, dass in der Begründung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts eine andere Rechtsfrage für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet wurde als jene, die von den Beklagten geltend gemacht wird, kommt es daher für die verfahrensrechtliche Behandlung des Schriftsatzes ebenso wenig an wie auf die (unrichtige) Bezeichnung (vgl 8 ObA 23/14m).
[5] Das Erstgericht wird die Revision daher zunächst der Klägerin zuzustellen und nach allfälligem Einlangen einer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung nach § 507b ZPO vorzugehen haben.
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