OGH 2Ob101/24b

OGH2Ob101/24b25.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, und Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. Di*, und 3. I*, alle vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 1.820.076,50 EUR (Erstbeklagter), 2.000.674,50 EUR (Zweitbeklagter) und 64.937,50 EUR (Drittbeklagte) über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. März 2024, GZ 15 R 148/23d-163, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. April 2023, GZ 6 Cg 129/17a–146, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00101.24B.0625.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das der Schenkungspflichtteilsklage teilweise stattgebende Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zur analogen Anwendbarkeit des AnerbenG auf die zwischen dem Erblasser und den Erst- und Zweitbeklagten abgeschlossenen Übergabsverträge zu.

[2] Das gegen dieses Urteil auch erhobene, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln.

[3] Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig, so ist der Revisionswerber in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt und kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden (RS0043056).

[4] Auf den Umstand, dass in der Begründung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts eine andere Rechtsfrage für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet wurde als jene, die von den Beklagten geltend gemacht wird, kommt es daher für die verfahrensrechtliche Behandlung des Schriftsatzes ebenso wenig an wie auf die (unrichtige) Bezeichnung (vgl 8 ObA 23/14m).

[5] Das Erstgericht wird die Revision daher zunächst der Klägerin zuzustellen und nach allfälligem Einlangen einer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung nach § 507b ZPO vorzugehen haben.

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