OGH 15Ns39/24i

OGH15Ns39/24i28.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen M* W* und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 603 Hv 2/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag des Angeklagten R* G* auf Delegierung nach Anhörungder Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00039.24I.0528.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach § 36 Abs 3, § 37 Abs 1 und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien.

[2] Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte