OGH 6Ob58/24h

OGH6Ob58/24h15.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei C*, wegen 2.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Februar 2024, GZ 7 R 70/23b‑12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Oktober 2023, GZ 35 Cg 17/23d‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00058.24H.0515.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte vom Beklagten 2.000 EUR samt Zinsen an Schadenersatz für Nachteile aufgrund einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Der Beklagte habe auf seinem Facebook-Profil (rechtswidrig und schuldhaft) eine Bildaufnahme des Klägers mit einem unwahren, rufschädigenden und ehrenbeleidigenden Begleittext veröffentlicht. Zur Zuständigkeit berief sich der Kläger auf die „Eigenzuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 29 Abs 2 DSG iVm § 92b JN“.

[2] Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück.

[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[4] Den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht als unzulässig zurück.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und führte aus, ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der dennoch dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:

[7] Hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264; zuletzt 5 Ob 52/23t; vgl auch Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 20).

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