OGH 6Ob63/24v

OGH6Ob63/24v26.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Israel, vertreten durch Maitre Raphael Seidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Frimmel Anetter Schaal Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 209.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Februar 2024, GZ 3 R 263/23g‑36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 3. August 2023, GZ 2 C 667/22a‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00063.24V.0426.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. 4. 2024 zu * das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]).

[3] Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).

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