OGH 8ObA80/23g

OGH8ObA80/23g25.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* S*, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.024,32 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2023, GZ 11 Ra 27/23d‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00080.23G.0425.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Durch eine – wie hier – vorhandene, aber vermeintlich unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Begründung wird weder der angezogene Nichtigkeitsgrund, noch der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO verwirklicht (vgl RS0042206 [T7]; RS0042203).

[2] 2. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor.

[3] Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, bilden keine Aktenwidrigkeit. Dies gilt auch für Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt (RS0043347; RS0043256).

[4] Der Kläger moniert in seiner Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswiederholung die geltenden kollektivrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzungsregelung (OS‑Piloten vor VO‑Piloten, zu denen der Kläger gehört habe) übersehen und deswegen irrig angenommen, dass er im Fall seiner Bewerbung bei der Ausschreibung eForce 2017/28 zum Zug gekommen wäre. Diese fehlerhafte Annahme habe wiederum zu einer unrichtigen Feststellung über sein hypothetisches Bewerbungsverhalten geführt.

[5] Damit macht der Kläger keine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn geltend, sondern meint, dass das Berufungsgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen habe. Solche behaupteten Mängel fallen aber in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347).

[6] 3. Es begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandergesetzt hat (RS0043162). Soweit das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft, ist das Ergebnis seiner Beweiswürdigung irrevisibel (RS0123663).

[7] 4. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.

[8] Mangels gesetzmäßiger Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 2 ASGG, § 510 Abs 3 ZPO).

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