OGH 11Os30/24g

OGH11Os30/24g23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Dezember 2023, GZ 14 Hv 19/23g‑60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00030.24G.0423.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Angeklagte überreichte mit Schriftsatz vom 5. März 2024 (ON 62) die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung gegen dieses Urteil, obwohl er binnen der hiefür zur Verfügung stehenden Frist (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz StPO) dagegen zwar „Berufung gegen die Höhe der Strafe“ (ON 61), aber keine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hatte.

[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO (RIS‑Justiz RS0100010 [T1] und 11 Os 160/19t, 12/20d) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[4] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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