OGH 15Ns120/23z

OGH15Ns120/23z17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen M* M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 52/23y des Landesgerichts Linz, über Vorlage gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz iVm § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 10 Bs 290/23b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00120.23Z.0417.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit ihrer beim Landesgericht Linz als Schöffengericht, AZ 12 Hv 52/23y, eingebrachten Anklageschrift vom 21. August 2023, AZ 6 St 144/20f (ON 213 der Hv‑Akten), legt die Staatsanwaltschaft Wels M* M* und B* B* als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I), der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB (II) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 StGB (III) sowie das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB, hinsichtlich M* auch iVm § 12 dritter Fall StGB (IV), qualifiziertes Verhalten zur Last.

[2] Danach hätten sie – soweit in der Folge für die Beurteilung der Zuständigkeit von Bedeutung – (I) „zwischen 2017 bis 2019 in L* und an anderen Orten“ (zusammengefasst) gewerbsmäßig 312 Personen dazu verleitet, bei ihnen Geld (insgesamt 2,5 Millionen Euro) zu investieren, indem sie diesen vortäuschten, über Infrastruktur zur Generierung von Kryptowährungen zu verfügen und damit Gewinne für die bei ihnen investierenden Kunden zu erwirtschaften, obwohl sie von Anfang an planten, keinen funktionierenden Mining‑Betrieb aufzubauen, sondern sich durch die durch Täuschung herausgelockten Gelder unrechtmäßig zu bereichern und ihren eigenen Lebensstil zu finanzieren, wobei sie den Eintritt eines korrespondierenden, 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens (insgesamt 2,39 Millionen Euro) bei den Kunden ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden.

[3] Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gründete die Staatsanwaltschaft Wels im Wesentlichen darauf, dass „der Schwerpunkt der Tathandlungen der Beschuldigten im Sprengel des LG Linz“ gelegen sei (ON 213 S 33).

[4] Einspruch gegen die Anklageschrift wurde nicht erhoben.

[5] Die Akten wurden von der Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt (ON 223). Dieses legte die Sache – nach Verneinung der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, AZ 10 Bs 290/23b, nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[6] Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, wurde nach der für die Zuständigkeitsentscheidung maßgebenden Aktenlage (RIS‑Justiz RS0131309 [insb T1, T3]) keine einzelne, bereits für sich die schöffengerichtliche Zuständigkeit begründende Straftat im Sprengel jenes Gerichts begangen, bei dem die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Wels ihren Sitz hat. Eine Zuständigkeitsbegründung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO scheidet daher aus (vgl RIS‑Justiz RS0131445).

[7] Danach ist als früheste angeklagte, in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende Tat ein einheitlicher (vgl RIS‑Justiz RS0122006) betrügerischer Abschluss zweier Verträge zum Nachteil des M* K* mit einem daraus resultierenden Schaden von 60.000 Euro am 7. November 2017 in L* indiziert (ON 128 S 85 ff, 91 ff; ON 154 S 229 bis 235; ON 213 S 10 f). Diese ist somit auch für die örtliche Zuständigkeit ausschlaggebend (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO; 14 Ns 93/22w [Rz 8 f]).

[8] Die Sache war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Landesgericht zu übermitteln.

Stichworte