European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00023.24Z.0416.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. September 2022, AZ 32 Bs 265/22p, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat dieBeschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. Mai 2022, GZ 190 Bl 29/22b, 73/22y‑9, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag zurück. Einen in weiterer Folge erhobenen, dieses Verfahren betreffenden Wiederaufnahmeantrag wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat mit Beschluss vom 26. Februar 2024, AZ 32 Bs 278/23a, ab, den dazueingebrachten Verfahrenshilfeantrag zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zurückzuweisen waren auch die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)