European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00017.24T.0416.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 14 Os 97/23f) die Unterbringung des * D* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 7. Jänner 2023 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer katatonen Schizophrenie, aufgrund derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, * H* am Körper schwer zu verletzten versucht hat, indem er ihm mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und in dessen linken kleinen Finger biss, wodurch H* eine Blutunterlaufung der Augenlider am linken Auge, eine Einblutung unter die Bindehaut am rechten Auge, eine Blutunterlaufung an der linken Schläfe sowie einen unverschobenen Bruch des mittleren Fingergliedes mit einer ausgeprägten Schwellung und Blutunterlaufung am Kleinfinger links samt oberflächlicher Bisswunde mit anschließender Infektion erlitt, sohin eine Tat begangen hat, die als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Indem die Beschwerde die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite als „widersprüchlich“ erachtet, weil das Erstgericht im Rahmen der Annahmen zur Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen ausgeführt hat, dass Letzterer seine Handlungen nicht als Aggression wahrnahm (US 5), zeigt sie einen inneren Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall nicht auf, weil die Feststellungen einerseits zum Vorsatz des Betroffenen (US 4) und andererseits zu dessen Wahrnehmung seines Handelns nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402 [T14]; vgl auch RIS-Justiz RS0088967).
[4] Wie von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ohnehin erkannt, befinden sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zu einem (bedingten) Vorsatz des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB), auf US 4.
[5] Soweit die Beschwerde unter erneutem Hinweis auf den in der Mängelrüge angesprochenen vermeintlichen Widerspruch behauptet, die Feststellungen würden selbst unter Bezugnahme auf die Urteilspassage, wonach das Vorgehen des Betroffenen grundsätzlich geeignet war, eine an sich schwere Körperverletzung, beispielhaft einen verschobenen Bruch des linken Kleinfingers, herbeizuführen (US 4), insgesamt für die Verwirklichung des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht ausreichen, legt sie nicht dar, welche Annahmen das Erstgericht – über die Gesamtheit der Konstatierungen zur inneren Tatseite hinaus (US 4; vgl RIS-Justiz RS0099810) – zu treffen gehabt hätte (vgl aber RIS‑Justiz RS0095939).
[6] Mit dem Vorbringen, ein festes Zubeißen wäre „auch aus einem Reflex heraus zu erklären, der jedenfalls nicht auf einen Vorsatz schließen lässt“, wird in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt (RIS‑Justiz RS0099455 [T12, T16]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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