OGH 7Ob19/24f

OGH7Ob19/24f6.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei A*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wegen 338.757,53 EUR sA , über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2023, GZ 14 R 91/23k‑48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00019.24F.0306.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[2] 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, ob er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in dessen Risikobereich einbezogen war (RS0028425). Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB zuzurechnen, ist es daher erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste (RS0121745). Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit dieser Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat (RS0028425 [T6]).

[3] 2. Erfüllungsgehilfe kann auch derjenige sein, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. Die Vorbereitungshandlung muss aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen (RS0028487 [T3]). Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (vgl 4 Ob 123/19w mwN).

[4] 3. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.

[5] 4. Auch ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil auch im Fall der Feststellung einer zum Zeitpunkt des Umbaus bei der Beklagten vorhandenen grundsätzlichen Absicht, Teile des Gebäudes später zu vermieten, damals noch keine Interessenverfolgung dem Kläger gegenüber gegeben wäre. Die in der Revision angesprochene Entscheidung 2 Ob 205/17m betraf die Verletzung einer regelmäßigen Wartungspflicht und ist damit anders gelagert.

[6] 5. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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