OGH 12Os136/23a

OGH12Os136/23a29.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Juni 2023, GZ 48 Hv 71/22m‑293.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00136.23A.0229.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Der Angeklagtenfallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * S* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie in der Zeit von 29. März 2013 bis 15. Juli 2021 in So* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, * H* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Vorgabe, sich in seinem Interesse um finanzielle Angelegenheiten zu kümmern, zu Handlungen und Duldungen verleitet, die ihn in dem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 71.320 Euro am Vermögen schädigten, und zwar in unzähligen Fällen zur Einräumung von Verfügungsmacht über seine Bankkonten „insbesondere“ durch (jeweilige) Übergabe der Bankomatkarten und Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummern hinsichtlich der Konten mit der IBAN * und der IBAN *, infolge dessen sie Geldbehebungen über einen Gesamtbetrag von 70.000 Euro und die Bezahlung von ihr gekaufter Ware zum Preis von 1.320 Euro vornahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge bekämpfbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS‑Justiz RS0117499). Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Getäuschten (US 25) setzt das Tatbild des § 146 StGB nicht voraus, sodass der dazu erhobene (nominell sämtlichen Kategorien der Z 5 zugeordnete) Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall), eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zu Beweisergebnissen (vgl aber RIS‑Justiz RS0119089 [T1]) und nicht bezeichneten Feststellungen sowie des Fehlens einer Begründung (Z 5 vierter Fall) den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

[5] Soweit die Beschwerde auf die „wesentliche Bedeutung“ der kritisierten Feststellung für die Strafbemessung hinweist und damit offenbar den vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 7 StGB (US 24) meint, übersieht sie, dass aus Z 11 zweiter Fall nur die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen geltend gemacht werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0099869).

[6] Mit der bloßen Behauptung, die Begründung des Erstgerichts sei zur Überprüfung des Urteils nicht ausreichend, wird Nichtigkeit aus Z 5 nicht aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0099563). Soweit in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf unterbliebener Auseinandersetzung mit den Aussagen mehrerer Zeugen erhoben wird, bleibt unklar, gegen welche Feststellungen sich die Beschwerde richtet.

[7] Schließlich haben die Tatrichter entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die Angaben des H* über seine (für die Feststellung eines 5.000 Euro übersteigenden Schadens erheblichen) Ausgaben erörtert (US 15 f).

[8] Weshalb der Umstand, dass die Angeklagte weder Erwachsenenvertreterin des H* gewesen sei noch über eine „aktivierte“ Vorsorgevollmacht verfügt habe, der Strafbarkeit nach § 146 StGB entgegenstehen soll, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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