OGH 3Ob19/24a

OGH3Ob19/24a28.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2023, GZ 48 R 265/21g‑155, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00019.24A.0228.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts (hier: des englischen Unterhaltsrechts) ist für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RS0042940 [T8]). Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RS0042940 [T9]).

[2] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der vom Beklagten vorgelegten abweichenden Stellungnahme der britischen Rechtsanwaltskanzlei Hughes Fowler Carruthers inhaltlich auseinandergesetzt und darauf verwiesen, dass darin nicht dargelegt werde, weshalb nun eine von der in einer früheren Stellungnahme vertretenen Ansicht abgewichen werde.

[3] 2. Der vom Revisionswerber gerügte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 463 Abs 1 ZPO ist im Ergebnis ohne Relevanz: Da das Berufungsurteil mit Zustellung dieses Beschlusses ohnehin rechtskräftig ist, erwächst dem Beklagten kein Nachteil daraus, dass das Berufungsgericht ihn – anders als das Erstgericht – zur Zahlung des rückständigen Unterhalts binnen 14 Tagen (statt: binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils) verpflichtete.

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