European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00023.24G.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] A* erlitt beim Verkehrsunfallvom 30. 6. 2006 eine Querschnittlähmung und ist seither pflegebedürftig. Die beklagte Versicherung anerkannte am 10. 1. 2008 ihre Haftung für alle unfallkausalen Schäden mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.
[2] Die Klägerin begehrt 6.066,23 EUR an finanzieller Unterstützung für Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege, welche sie A* als Sozialhilfeträgerin nach § 22 Salzburger Sozialhilfegesetz gewährte.
[3] Das Erstgericht wies die Klage, soweit sie länger als drei Jahre zurückliegende Leistungen betraf, wegen Verjährung ab. Bei den Unterstützungsleistungen der Klägerin handle es sich um wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, sodass die Verjährungsfrist trotz des von der Beklagten abgegebenen Haftungsanerkenntnisses nur drei Jahre betrage.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage, ob es sich bei den Unterstützungsleistungen nach § 22 Salzburger Sozialhilfegesetz um wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB handle, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[5]
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[6] 1. Ein konstitutives Anerkenntnis der Haftung für künftige Schäden führt ebenso wie ein Feststellungsurteil dazu, dass solche Ersatzansprüche erst in 30 Jahren verjähren (RS0034315). Von diesem Grundsatz ausgenommen sind jedoch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, die (weiterhin) der dreijährigen Verjährung unterliegen (RS0034202; RS0034215). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, auch wenn die Beträge in der Höhe wechseln (RS0109640). Nach der Rechtsprechung unterliegt deshalb der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (8 Ob 126/11d; 2 Ob 49/98i; 8 Ob 62/80 = RS0034215 [T1]). Entsprechendes gilt für den Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe (8 Ob 179/80 = RS0034215 [T1a]). Die länger als drei Jahre zurückliegenden Ansprüche des A* gegenüber der Beklagten sind damit verjährt.
[7] 2. Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Berufung auf § 1042 ABGB den Ersatz jener Unterstützungsleistungen, welche sie A* nach § 22 Salzburger Sozialhilfegesetz gewährte. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung folgt die Verjährung des Aufwandersatzanspruchs nach § 1042 ABGB aus Gründen des Schuldnerschutzesjener des ihm zugrundeliegendenAnspruchs (RS0119861). Da die länger als drei Jahre zurückliegenden Ansprüche des A* verjährt sind, gilt dies auch für den abgeleiteten Aufwandersatzanspruch der Klägerin nach § 1042 ABGB, sodass es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob es sich bei Unterstützungsleistungen nach § 22 Salzburger Sozialhilfegesetz um regelmäßig wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB handelt, obwohl A* die Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege nur zeitweise in Anspruch genommen hat, nicht mehr ankommt.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 iVm 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren beträgt 5.883,48 EUR, sodass die von der Beklagten überhöht verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen waren.
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