OGH 4Ob10/24k

OGH4Ob10/24k25.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstättenund den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. Al*, geboren * 2016, und 2. A*, geboren * 2017, Mutter S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters K*, vertreten durch die DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. November 2023, GZ 45 R 568/23x‑125, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00010.24K.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen haben den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung über seine Obsorgeanträge in den vorigen Stand übereinstimmend abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren zwar nicht jedenfalls ausgeschlossen, aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen (RS0121841 [T2]). Die Entscheidung muss also von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt – etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

[3] 2. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags vorliegen, kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden (vgl RS0116535). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher in der Regel nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen in korrekturbedürftiger Weise von den durch die Rechtsprechung entwickelten Parametern abweicht.

[4] Der Vater behauptet zwar, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich sei, führt aber keine einzige Entscheidung an.

[5] Die Behauptung, dass eine Rücksprache des Parteienvertreters mit dem Vater nicht früher möglich gewesen sei und dies die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels verhindert habe, verstößt gegen das grundsätzlich auch im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG, RS0119918).

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