OGH 7Ob211/23i

OGH7Ob211/23i24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* L*, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* G*, und 2. I* S*, beide vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm R. Benesch, M.B.L., Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.000 EUR sA und Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2023, GZ 12 R 89/23f-55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00211.23I.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Am 21. September 2016 schloss der Kläger mit dem Erstbeklagten als Darlehensnehmer und der Zweitbeklagten als Bürgin einen Darlehensvertrag mit einer noch offenen Forderung von 65.000 EUR.

[2] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur solidarischen Zahlung von 65.000 EUR, den Erstbeklagten aufgrund des Darlehensvertrags und die Zweitbeklagte aufgrund ihrer Haftung als Bürgin und Zahlerin.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil in der Hauptsache und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab.

[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revision ist nicht zulässig.

[6] 1. Die Revision wird formell von beiden Beklagten erhoben, inhaltlich wird aber ausschließlich die Zahlungspflicht der Zweitbeklagten bestritten. Die Revision ist daher bezüglich des Erstbeklagten nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9] und RS0041719 [T4]).

[7] 2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[8] 3. Gemäß § 1355 ABGB kann der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.

[9] Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Die in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen (RS0032175).

[10] Es steht fest, dass die Beklagten trotz mehrmaliger Urgenz durch den Kläger keine Zahlungen geleistet haben. Warum diese Feststellung keine Einmahnung im Sinn des § 1355 ABGB darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat daher die Hauptschuld gegenüber dem Erstbeklagten außergerichtlich eingemahnt, sodass die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Zweitbeklagte eine Haftung als Bürgin und Zahlerin eingegangen ist, nicht relevant ist.

[11] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagten würden den Betrag von 65.000 EUR sA zur ungeteilten Hand schulden, ist somit nicht korrekturbedürftig.

[12] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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