OGH 9Ob72/23p

OGH9Ob72/23p24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 87.499 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 13 R 209/23k-18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00072.23P.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei vom 4. Dezember 2023 wird samt der damit vorgelegten Urkunde zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Zu I.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittel- und Gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (vgl RS0041666). Ein zusätzlicher Schriftsatz zur Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist zurückzuweisen (vgl RS0100170 [T2]).

[2] Dies gilt auch hier hinsichtlich des „ergänzenden Vorbringens“ der Beklagten zum bereits seit 14. Juli 2023 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 (European Lotto and Betting and Deutsche Lotto- und Sportwetten) und des darauf gestützten Unterbrechungsantrags.

Zu II.:

[3] Die Vorinstanzen sprachen dem in Österreich wohnhaften Kläger aus dem Titel der Bereicherung Ersatz für Verluste zu, die er bei Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten erlitten hatte, weil sie über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt.

[4] Sämtliche in der außerordentlichen Revision der Beklagten gebrauchten Argumente wurden bereits vom Obersten Gerichtshof in vergleichbaren Fällen und für dieselben Zeiträume geprüft und verworfen, jüngst etwa zu 1 Ob 179/23i und 6 Ob 216/23t.

[5] Auch das vorliegende Rechtsmittel kann daher ohne weitere Begründung (vgl § 510 Abs 3 ZPO) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.

[6] Im Übrigen war weder dem Antrag der Beklagten auf neuerliche Befassung des EuGH zu folgen (unabhängig davon, dass den Parteien kein Antragsrecht zukommt, vgl RS0058452), noch das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) zu C-440/23 von Amts wegen zu unterbrechen, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12 , C-79/17 und C‑545/18 bereits geklärt erscheinen (vgl 7 Ob 203/23p, 4 Ob 219/23v).

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