European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00002.24S.0112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] * G* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ihren Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
[2] Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (vgl RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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