European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080NC00035.23Y.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Anstelle des Landesgerichts Feldkirch wird das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Begründung:
[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in Dornbirn. Der Kläger ist bei der Niederlassung der Beklagten in Wien als Vertriebs‑ und Produktspezialist für Immobilienleasing beschäftigt. Mit seiner beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger, seine Kündigung zum 31. 12. 2023 für unwirksam zu erklären. Die Beklagte hat dagegen Einwendungen erhoben. Im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch hat noch keine Verhandlung und dementsprechend auch noch keine Beweisaufnahme stattgefunden.
[2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Antrag der Parteien, das Verfahren an das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien zu delegieren, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[3] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS‑Justiz RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (RS0046528; RS0046540). Wenn beide Teile eine Delegierung beantragen, darf bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (RS0046233).
[5] Da nach dem Vorbringen der Beklagten die von ihr beantragten Zeugen in Wien wohnen, erscheint eine Delegierung an das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien, in dessen Sprengel jene Niederlassung der Beklagten gelegen ist, in welcher der Kläger beschäftigt ist, zweckmäßig.
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