OGH 9Ob69/23x

OGH9Ob69/23x18.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. E*, geboren am * 2012 und 2. N*, geboren am * 2014, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. J*, wegen Ersetzung einer Zustimmung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juli 2023, GZ 3 R 170/23g‑236, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00069.23X.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Mutter beantragte die nicht erteilte Zustimmung des Vaters zur beidseitigen operativen Entfernung der Mandeln bei den minderjährigen Kindern E* und N* im Landeskrankenhaus F* zu ersetzen. Der Vater beantragte im Verfahren, die Zustimmung nicht zu erteilen.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab.

[3] Das Rekursgericht wies – infolge Rekurses des Vaters – mit Maßgabebestätigung den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zurück. Seien beide Eltern mit der Obsorge betraut, so sei jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung sei selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden sei (§ 167 Abs 1 ABGB). Die Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils zur medizinischen Behandlung eines nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 167 Abs 2 Satz 1 ABGB.

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[6] Auch im Außerstreitverfahren steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RS0006641; RS0006497). Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 45 Rz 50) – jedenfalls, und damit unabhängig von der Frage materiell‑rechtlicher Beschwer, formelle Beschwer (RS0041868 [T11, T13]).

[7] Formell ist der Vater (hier: Antragsgegner) nicht beschwert, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht von seinem Antrag abweichen, seine Zustimmung zu den Operationen nicht zu ersetzen (vgl RS0006641 [T21]). Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht Spruch) anerkennt die Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen, wogegen sie sonst grundsätzlich verneint wird (RS0006598 [T23]).

[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters war daher zurückzuweisen (vgl RS0006880 [T25]).

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