European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00069.23X.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Mutter beantragte die nicht erteilte Zustimmung des Vaters zur beidseitigen operativen Entfernung der Mandeln bei den minderjährigen Kindern E* und N* im Landeskrankenhaus F* zu ersetzen. Der Vater beantragte im Verfahren, die Zustimmung nicht zu erteilen.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab.
[3] Das Rekursgericht wies – infolge Rekurses des Vaters – mit Maßgabebestätigung den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zurück. Seien beide Eltern mit der Obsorge betraut, so sei jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung sei selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden sei (§ 167 Abs 1 ABGB). Die Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils zur medizinischen Behandlung eines nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 167 Abs 2 Satz 1 ABGB.
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
[6] Auch im Außerstreitverfahren steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RS0006641; RS0006497). Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 45 Rz 50) – jedenfalls, und damit unabhängig von der Frage materiell‑rechtlicher Beschwer, formelle Beschwer (RS0041868 [T11, T13]).
[7] Formell ist der Vater (hier: Antragsgegner) nicht beschwert, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht von seinem Antrag abweichen, seine Zustimmung zu den Operationen nicht zu ersetzen (vgl RS0006641 [T21]). Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht Spruch) anerkennt die Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen, wogegen sie sonst grundsätzlich verneint wird (RS0006598 [T23]).
[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters war daher zurückzuweisen (vgl RS0006880 [T25]).
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