OGH 2Nc94/23f

OGH2Nc94/23f14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda sowie Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 2. V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 5. Dezember 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00094.23F.1214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen den Erstbeklagten als Verkäufer und die Zweitbeklagte als Fahrzeugherstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Rekurse der Beklagten gegen den zweitinstanzlichen Beschluss sind beim *Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Das Software‑Update sei 2017 durchgeführt worden. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass er das Fahrzeug aufgrund einer möglicherweise noch immer vorhandenen Abschalteinrichtung nicht mehr benützen dürfe oder dadurch einen Wertverlust erleide, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist wohl auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller nicht aus. Er zeige den möglichen Anschein einer objektiven Befangenheit an.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen (zuletzt 2 Nc 57/23i) ua dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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